Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 32

Verbrauch

  1. Ziffer eins
    Alle Mitglieder sind bestrebt, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Kakaoverbrauchssteigerung in ihren eigenen Ländern zu fördern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden, die es zu diesem Zweck anwendet, verantwortlich. Insbesondere sind jedoch die Mitglieder, vor allem die importierenden Mitglieder, bestrebt, inländische Handelshemnisse Anmerkung, richtig: Handelshemmnisse), für die Kakaoverbrauchssteigerung zu beseitigen oder wesentlich zu verringern und zu Anstrengungen zu ermutigen, die geeignet sind neue Verwendungsmöglichkeiten des Kakaos festzustellen und zu entwickeln. In dieser Hinsicht unterrichten die Mitglieder den Exekutivdirektor mindestens einmal in jedem Kakaojahr über einschlägige inländische Bestimmungen und Maßnahmen und über weitere Informationen betreffend Kakaoverbrauch einschließlich inländischer Steuern und Zolltarife.
  2. Ziffer 2
    Der Rat setzt ein Verbrauchskomitee ein, dessen Aufgabe darin besteht, Tendenzen und Aussichten des Kakaoverbrauches zu überprüfen und Hindernisse aufzuzeigen, die in den exportierenden und importierenden Ländern einer Kakaoverbrauchssteigerung entgegenstehen.
  3. Ziffer 3
    Das Mandat des Komitees ist insbesondere das Folgende:
    1. Litera a
      die Tendenzen des Kakaoverbrauchs und die in den einzelnen Ländern oder Gruppen von Ländern eingeführten Programme zu beobachten und zu beurteilen, die den Weltkakaoverbrauch beeinflussen können;
    2. Litera b
      die Hindernisse festzustellen, die der Steigerung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen;
    3. Litera c
      die Entwicklung des möglichen Kakaoverbrauchs zu untersuchen und zu fördern, insbesondere auf nichttraditionellen Märkten;
    4. Litera d
      die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Kakao in Zusammenarbeit mit geeigneten zuständigen Organisationen und Institutionen zu fördern, soweit dies zweckdienlich erscheint.
  4. Ziffer 4
    Die Mitgliedschaft im Verbrauchskomitee steht allen Mitgliedern
offen.
  1. Ziffer 5
    Das Komitee legt seine eigene Geschäftordnung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) und Bestimmungen fest.
  2. Ziffer 6
    Der Exekutivdirektor unterstützt das Komitee bei Bedarf.
  3. Ziffer 7
    Auf der Grundlage eines ausführlichen Berichtes, der vom
Komitee vorgelegt wird, überprüft der Rat bei jeder ordentlichen Tagung die allgemeine Lage in Hinblick auf den Kakaoverbrauch und bewertet insbesondere die Entwicklung der weltweiten Nachfrage. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen den Mitglieder erteilen.
  1. Ziffer 8
    Der Rat kann Unterkomitees zur Förderung besonderer
Kakaoverbrauchsprogramme einsetzen. Die Mitgliedschaft in den Unterkomitees ist freiwillig und auf die Länder beschränkt, die zu den Kosten dieser Programme beitragen. Im Einklang mit dem vom Rat festzulegenden Vorgaben kann jedes Land oder jede Institution einen Beitrag zu Förderungsprogrammen leisten. Die Unterkomitees holen die Zustimmung eines Landes ein, bevor sie auf dessen Staatsgebiet eine Förderungskampagne durchführen.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087228

Alte Dokumentnummer

N5199638193L