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Art. 33

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 33

Kakaoersatzstoffe

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder anerkennen, daß der Gebrauch von Ersatzstoffen die Steigerung des Kakaoverbrauchs beinträchtigen Anmerkung, richtig: beeinträchtigen) kann. In Hinblick darauf kommen sie überein, Bestimmungen über Kakaoprodukte und Schokolade zu erlassen oder bestehende Bestimmungen erforderlichenfalls so anzugleichen, daß sie die den Verbraucher irreführende Verwendung von nicht aus Kakao gewonnenen Stoffen anstelle von Kakao verbieten.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erstellung oder Überprüfung von Bestimmungen gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Entscheidungen der zuständigen internationalen Körperschaften wie des Rates und der Kodexkommission für Kakaoprodukte und Schokolade.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Maßnahmen zu treffen, die er für angemessen hält, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung der Lage in dieser Hinsicht und darüber vor, wie die Bestimmungen dieses Artikel beachtet werden.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087229

Alte Dokumentnummer

N5199638194L