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Art. 34

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 34

Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern

  1. Ziffer eins
    Die exportierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den importierenden Mitgliedern zu bieten bereit sind.
  2. Ziffer 2
    Die importierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu kaufen, als sie gleichzeitig von exportierenden Mitgliedern anzunehmen bereit sind.
  3. Ziffer 3
    Der Rat überprüft regelmäßig die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und kann die Mitglieder auffordern, gemäß Artikel 38 entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  4. Ziffer 4
    Jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit gemäß Artikel 48 dem Rat unterbreiten.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087230

Alte Dokumentnummer

N5199638195L