Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 34
Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern
Die exportierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den importierenden Mitgliedern zu bieten bereit sind.
Die importierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu kaufen, als sie gleichzeitig von exportierenden Mitgliedern anzunehmen bereit sind.
Der Rat überprüft regelmäßig die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und kann die Mitglieder auffordern, gemäß Artikel 38 entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit gemäß Artikel 48 dem Rat unterbreiten.
Dokumentnummer
NOR12087230
Alte Dokumentnummer
N5199638195L