Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Teil Fünf: Marktbeobachtung und darauf bezogene Bestimmungen
KAPITEL VIII. MARKTBEOBACHTUNGSBESTIMMUNGENKAPITEL römisch acht. MARKTBEOBACHTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Tagespreis
Zum Zweck dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) pro Tonne ausgedrückt.
Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für die nächsten drei vorausschauenden Handelsmonate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse zur Zeit des Londoner Börsenschlusses. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluß in US-Dollar pro Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eines dieser Kakaomärkte verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der Fünfzehnte des dem nächsten heranziehbaren Monat unmittelbar vorhergehenden Monats.
Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschließen, wenn er dies eher für geeignet hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Schlagworte
Kaffeebörse, Zuckerbörse
Dokumentnummer
NOR12087231
Alte Dokumentnummer
N5199638196L