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Art. 35

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Teil Fünf: Marktbeobachtung und darauf bezogene Bestimmungen

KAPITEL römisch acht. MARKTBEOBACHTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Tagespreis

  1. Ziffer eins
    Zum Zweck dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) pro Tonne ausgedrückt.
  2. Ziffer 2
    Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für die nächsten drei vorausschauenden Handelsmonate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse zur Zeit des Londoner Börsenschlusses. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluß in US-Dollar pro Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eines dieser Kakaomärkte verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der Fünfzehnte des dem nächsten heranziehbaren Monat unmittelbar vorhergehenden Monats.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschließen, wenn er dies eher für geeignet hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.

Schlagworte

Kaffeebörse, Zuckerbörse

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087231

Alte Dokumentnummer

N5199638196L