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Art. 38

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

KAPITEL römisch neun. INFORMATION, STUDIEN UND FORSCHUNG

Artikel 38

Information

  1. Ziffer eins
    Die Organisation dient als Zentrum, für eine effiziente Sammlung, Austausch und Weiterverbreitung von:
    1. Litera a
      statistischen Informationen über Weltproduktion, -preise, -exporte und -importe, Kakaoverbrauch und -lagern; und
    2. Litera b
      technischen Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für geeignet erachtet wird.
  2. Ziffer 2
    Der Rat kann die Mitglieder auffordern, zusätzlich zu den Informationen, die sie auf Grund anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich regelmäßiger Berichte über die Produktions- und Verbrauchspolitiken, Preise, Exporte und Importe, Lager und Besteuerung.
  3. Ziffer 3
    Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation verlangten statistischen und sonstigen Informationen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, oder hat es dabei Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe dafür zu erklären. Stellt sich heraus, daß in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat jedwede hierfür notwendigen Maßnahmen treffen.
  1. Ziffer 4
    Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, zumindest
jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Kakaobohnenproduktion und des Mahlproduktes für das laufende Kakaojahr.

Schlagworte

Weltpreis, Weltexport, Weltimport, Kakaolager, Produktionspolitik

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087234

Alte Dokumentnummer

N5199638199L