Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
KAPITEL IX. INFORMATION, STUDIEN UND FORSCHUNG KAPITEL römisch neun. INFORMATION, STUDIEN UND FORSCHUNG
Artikel 38
Information
Die Organisation dient als Zentrum, für eine effiziente Sammlung, Austausch und Weiterverbreitung von:
statistischen Informationen über Weltproduktion, -preise, -exporte und -importe, Kakaoverbrauch und -lagern; und
technischen Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für geeignet erachtet wird.
Der Rat kann die Mitglieder auffordern, zusätzlich zu den Informationen, die sie auf Grund anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich regelmäßiger Berichte über die Produktions- und Verbrauchspolitiken, Preise, Exporte und Importe, Lager und Besteuerung.
Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation verlangten statistischen und sonstigen Informationen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, oder hat es dabei Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe dafür zu erklären. Stellt sich heraus, daß in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat jedwede hierfür notwendigen Maßnahmen treffen.
Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, zumindest
jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Kakaobohnenproduktion und des Mahlproduktes für das laufende Kakaojahr.
Schlagworte
Weltpreis, Weltexport, Weltimport, Kakaolager, Produktionspolitik
Dokumentnummer
NOR12087234
Alte Dokumentnummer
N5199638199L