Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 39
Studien
Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Studien über die Kakaoproduktions- und -vermarktungswirtschaft einschließlich der Tendenzen und Vorschauen, die Auswirkung staatlicher Maßnahmen in den exportierenden und importierenden Ländern auf die Produktion und den Verbrauch von Kakao, Möglichkeiten der Steigerung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Anwendung dieses Übereinkommens auf Kakaoexporteure und -importeure einschließlich der Austauschrelationen und kann Empfehlungen über die Gegenstände dieser Studien den Mitglieder unterbreiten. Bei der Förderung dieser Studien kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
Schlagworte
Kakaoproduktionswirtschaft, Kakaovermarktungswirtschaft,
Kakaoimporteur
Dokumentnummer
NOR12087235
Alte Dokumentnummer
N5199638200L