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Art. 39

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 39

Studien

Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Studien über die Kakaoproduktions- und -vermarktungswirtschaft einschließlich der Tendenzen und Vorschauen, die Auswirkung staatlicher Maßnahmen in den exportierenden und importierenden Ländern auf die Produktion und den Verbrauch von Kakao, Möglichkeiten der Steigerung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Anwendung dieses Übereinkommens auf Kakaoexporteure und -importeure einschließlich der Austauschrelationen und kann Empfehlungen über die Gegenstände dieser Studien den Mitglieder unterbreiten. Bei der Förderung dieser Studien kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.

Schlagworte

Kakaoproduktionswirtschaft, Kakaovermarktungswirtschaft, Kakaoimporteur

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087235

Alte Dokumentnummer

N5199638200L