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Art. 41

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 41

Jahresprüfung und Jahresbericht

  1. Ziffer eins
    Der Rat überprüft so bald wie möglich nach Ende jedes Kakaojahrs die Anwendung dieses Übereinkommens und die Leistungen der Mitglieder bei der Einhaltung der Grundsätze und bei der Förderung der Ziele desselben. Er kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen bezüglich die Art und Weise der Verbesserung in der Anwendung dieses Übereinkommens abgeben.
  2. Ziffer 2
    Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. Dieser Bericht umfaßt einen Abschnitt über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Jahresprüfung und alle anderen Informationen, die der Rat für geeignet erachtet.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087237

Alte Dokumentnummer

N5199638202L