Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

KAPITEL römisch zehn. ZUSAMMENARBEIT MIT DER KAKAOWIRTSCHAFT

Artikel 42

Zusammenarbeit mit der Kakaowirtschaft

  1. Ziffer eins
    Der Rat ermutigt die Mitglieder, die Meinung von Experten in Kakaoangelegenheiten einzuholen.
  2. Ziffer 2
    In Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen führen die Mitglieder ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den bestehenden Handelsbeziehungen und berücksichtigen entsprechend die legitimen Interessen aller Sektoren der Kakaowirtschaft.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kaufmännische Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn wegen der zur Anwendung dieses Übereinkommens festgelegten Bestimmungen Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern auch nicht den Abschluß von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrags oder als Einwand anerkannt.

Schlagworte

Kakaoverkäufer

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087238

Alte Dokumentnummer

N5199638203L