Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Teil Sechs: Andere Bestimmungen

KAPITEL römisch elf. FEINER ODER VEREDELTER KAKAO

Artikel 43

Feiner oder veredelter Kakao

  1. Ziffer eins
    Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anhang C und ändert ihn durch qualifizierte Abstimmung ab, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin angeführten Länder ausschließlich oder teilweise feinen oder veredelten Kakao produzieren und exportieren. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anhang C überprüfen und, falls erforderlich, durch qualifizierte Abstimmung abändern. Der Rat läßt sich in dieser Angelegenheit soweit geeignet durch Experten beraten.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich der Anwendung des Produktionssteuerungsplans und der Finanzierung seiner Umsetzungsmaßnahmen finden keine Anwendung auf den feinen oder veredelten Kakao eines exportierenden Mitglieds, dessen Produktion ausschließlich aus feinem oder veredeltem Kakao besteht.
  3. Ziffer 3
    Absatz 2 dieses Artikels findet auch Anwendung im Fall eines jeden exportierenden Mitglieds, dessen Produktion teilweise aus feinem oder veredeltem Kakao besteht, und zwar im Ausmaß des Anteiles von feinem oder veredelten Kakao an seiner Produktion. Bezüglich des restlichen Teils finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich des Produktionssteuerungsplans Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Befindet der Rat, daß die Produktion oder der Export aus diesen Ländern stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete Schritte, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäß angewendet werden. Wird befunden, daß diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß angewendet werden, wird das betreffende Land durch qualifizierte Abstimmung des Rates aus Anhang C gestrichen und unterliegt allen Beschränkungen und Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben.
  5. Ziffer 5
    Exportierende Mitglieder, die ausschließlich feinen oder veredelten Kakao erzeugen, stimmen nicht über Fragen ab, die sich auf die Umsetzung des Produktionssteuerungsplans beziehen, außer im Fall der in Absatz 4 genannten Sanktion bezüglich der Änderung des Anhangs C.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087239

Alte Dokumentnummer

N5199638204L