Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
KAPITEL XII. BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTEKAPITEL römisch zwölf. BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE
MASSNAHMEN UND RECHTSMITTEL
Artikel 44
Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen
Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch qualifizierte Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.
Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt der Rat ausdrücklich die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, sowie die Geltungsdauer der Befreiung und die Gründe, deretwegen die Befreiung gewährt wird, fest.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat keinem Mitglied Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Artikel 25 oder den Folgen des Zahlungsverzuges.
Dokumentnummer
NOR12087240
Alte Dokumentnummer
N5199638205L