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Art. 44

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

KAPITEL römisch zwölf. BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE

MASSNAHMEN UND RECHTSMITTEL

Artikel 44

Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen

  1. Ziffer eins
    Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch qualifizierte Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt der Rat ausdrücklich die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, sowie die Geltungsdauer der Befreiung und die Gründe, deretwegen die Befreiung gewährt wird, fest.
  3. Ziffer 3
    Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat keinem Mitglied Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Artikel 25 oder den Folgen des Zahlungsverzuges.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087240

Alte Dokumentnummer

N5199638205L