Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 45
Differenzierte Maßnahmen und Rechtsmittel
In der Entwicklung befindliche importierende Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind und deren Interessen durch gemäß diesem Übereinkommen ergriffene Maßnahmen benachteiligt werden, können den Rat um geeignete differenzierte Maßnahmen Rechtsmittel ersuchen.
Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneter Maßnahmen im Lichte der Bestimmungen der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Resolution 93 (IV).Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneter Maßnahmen im Lichte der Bestimmungen der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Resolution 93 (römisch vier).
Dokumentnummer
NOR12087241
Alte Dokumentnummer
N5199638206L