Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
KAPITEL XIII. KONSULTATIONEN, STREITFÄLLE UND BESCHWERDENKAPITEL römisch dreizehn. KONSULTATIONEN, STREITFÄLLE UND BESCHWERDEN
Artikel 46
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein angemessenes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, wird dies dem Exekutivdirektor berichtet. Wird keine Lösung erzielt, kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei in Übereinstimmung mit
Artikel 47 an den Rat weiterverwiesen werden.
Dokumentnummer
NOR12087242
Alte Dokumentnummer
N5199638207L