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Art. 47

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 47

Streitfälle

  1. Ziffer eins
    Jedweder Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei an den Rat zur Entscheidung zu richten.
  2. Ziffer 2
    Ist ein Streitfall dem Rat gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgetragen und diskutiert worden können Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenanzahl zusteht, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, von einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels einzusetzenden ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses ein Gutachten über die in Streit stehenden Punkte einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Sofern der Rat nicht durch qualifizierte Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich der ad hoc beratende Untersuchungsausschuß wie folgt zusammen:
    2. Litera i
      zwei von exportierenden Mitgliedern benannte Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art wie sie in Streit stehen und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
      1. Sub-Litera, i, i
        zwei von den importierenden Mitgliedern benannten Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art, wie sie in Streit stehen, und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
      iii) ein Vorsitzender, der übereinstimmend gemäß den Litera i und ii ernannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Ratsvorsitzenden bestellt wird.
    3. Litera b
      Staatsangehörigkeit von Mitgliedern kann kein Ausschließungsgrund für die Mitarbeit im ad hoc beratende Untersuchungsausschuß.
    4. Litera c
      Die in den ad hoc beratende Untersuchungsausschuß ernannten Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
    5. Litera d
      Die Kosten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses werden durch die Organisation getragen.
  4. Ziffer 4
    Das Gutachten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses
wird mit ihrer Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Erörterung aller erheblichen Informationen den Streitfall entscheidet.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087243

Alte Dokumentnummer

N5199638208L