Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 48
Beschwerden und Tätigwerden des Rates
Jede Beschwerde darüber, daß irgendein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser erörtert es und entscheidet darüber.
Jedwedes Befinden des Rates darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen verletzt hat, hat mit einfacher beiderseitiger Mehrheit zu erfolgen und die Art der Rechtsverletzung anzugeben.
Befindet der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 59, ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen durch qualifizierte Abstimmung
die Stimmrechte dieses Mitglieds im Rat und im Exekutivkomitee aussetzen und
wenn er dies für erforderlich hält, zusätzliche Rechte dieses Mitglieds einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder ihn innezuhaben, aussetzen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ein Mitglied, dessen Stimmrechte gemäß Absatz 3 dieses Artikels
ausgesetzt sind, hat seine finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12087244
Alte Dokumentnummer
N5199638209L