Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 53
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. September 1993 beim Depositar hinterlegt. Jedoch kann der Rat gemäß dem Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 oder der Rat gemäß diesem Übereinkommen den unterzeichnenden Regierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristerstreckung gewähren.
Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie ein exportierenden oder ein importierendes Mitglied ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Dokumentnummer
NOR12087249
Alte Dokumentnummer
N5199638214L