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Art. 54

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 54 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 54

Beitritt

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen liegt für die Regierung jedes Staates zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt auf.
  2. Ziffer 2
    Der Rat des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen festsetzen, die der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens bedürfen.
  3. Ziffer 3
    Bei der Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen bestimmt der Rat, in welchem Anhang dieses Übereinkommens der beitretende Staat als verzeichnet gilt, wenn dieser Staat in keinem dieser Anhänge verzeichnet ist.
  4. Ziffer 4
    Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087250

Alte Dokumentnummer

N5199638215L