Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 55
Notifikation der provisorischen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, annehmen oder genehmigen beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, daß sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts oder nach Maßgabe beider dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 56 oder, wenn es bereits in Kraft getreten ist, ab einem bestimmten Tag provisorisch anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation abgibt, hat gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied sein wird.
Eine Regierung, die nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt ein provisorisches Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde provisorisches Mitglied.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12087251
Alte Dokumentnummer
N5199638216L