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Art. 55

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 55

Notifikation der provisorischen Anwendung

  1. Ziffer eins
    Eine unterzeichnende Regierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, annehmen oder genehmigen beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, daß sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts oder nach Maßgabe beider dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 56 oder, wenn es bereits in Kraft getreten ist, ab einem bestimmten Tag provisorisch anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation abgibt, hat gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied sein wird.
  2. Ziffer 2
    Eine Regierung, die nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt ein provisorisches Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde provisorisches Mitglied.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087251

Alte Dokumentnummer

N5199638216L