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Art. 58

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 58

Austritt

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Austrittsmitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Maßnahme.
  2. Ziffer 2
    Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Austritts die Anzahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Anzahl, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Situation zu überprüfen und geeignete Entscheidungen zu treffen.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087254

Alte Dokumentnummer

N5199638219L