Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 58
Austritt
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Austrittsmitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Maßnahme.
Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Austritts die Anzahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Anzahl, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Situation zu überprüfen und geeignete Entscheidungen zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12087254
Alte Dokumentnummer
N5199638219L