Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 59
Ausschluß
Stellt der Rat gemäß Artikel 48, Absatz 3 fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen gebrochen hat, und beschließt er ferner, daß dieser Rechtsbruch für die Anwendung dieses Übereinkommens erhebliche Auswirkungen hat, kann er dieses Mitglied durch qualifizierte Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert jedweden Ausschluß umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach der Ratsentscheidung.
Dokumentnummer
NOR12087255
Alte Dokumentnummer
N5199638220L