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Art. 60

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 60

Kontenabschluß mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern

Der Rat regelt jeden Kontenabschluß mit einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein und dieses Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Wirksamwerden des Rücktritts oder des Aussschlusses Anmerkung, richtig: Ausschlusses) fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Abänderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62, Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, einen von ihm für angemessen erachteten Kontenabschluß festlegen.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087256

Alte Dokumentnummer

N5199638221L