Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 737/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
BPV-Elektrotechnik
Beachte
Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft vergleiche Paragraph 16, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,).
Text
Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.
(3)Absatz 3,Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Anmerkung
§ 22 Abs. 9 Z 3, BGBl. II Nr. 309/2004, lautet: "... wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung ... 3. in § 3 Abs. 1 ... im ersten Satz der Satzteil "wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich" und im zweiten Satz die Wortfolge "in explosionsgefährdeten oder" außer Kraft treten.". Richtig wäre: "... im zweiten Satz ... und im dritten Satz ...".
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR40055028