Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2026Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen - soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), - die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen - soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (Paragraph 13,), - die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3)Absatz 3,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276414