Rechtstracker.at

Anl. 5 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang 5

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Zu Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins

BAUMUSTERPRÜFUNG

(Modul B)

A. Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile

  1. Ziffer eins
    Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl zu stellen.
    Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile,
    • Strichaufzählung
      die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist,
    • Strichaufzählung
      technische Dokumentation,
    • Strichaufzählung
      ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die zugelassene Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.
  3. Ziffer 3
    Anhand der technischen Dokumentation muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung genügt.
  4. Ziffer 4
    Die zugelassene Prüfstelle hat die technischen Unterlagen zu prüfen und ihre Zweckmäßigkeit festzustellen. Weiters ist zu prüfen, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht. Die zugelassene Prüfstelle hat geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.
  5. Ziffer 5
    Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Prüfstelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten.
    Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen zugelassenen Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, ASV 1996 zu.
  6. Ziffer 6
    Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer haben die zugelassene Prüfstelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will zu unterrichten; dies trifft auch auf neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind, zu. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und dem Antragsteller mitzuteilen, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.
  7. Ziffer 7
    Jede zugelassene Prüfstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zweckdienliche Informationen über die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen bzw. die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln.
    Jede zugelassene Prüfstelle hat darüber hinaus den übrigen zugelassenen Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln.
  8. Ziffer 8
    Die Baumusterprüfbescheinigung, die technische Dokumentation und der Schriftverkehr in bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.
  9. Ziffer 9
    Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

B. Baumusterprüfung für Aufzüge

  1. Ziffer eins
    Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Verordnung entspricht.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Montagebetrieb bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl zu stellen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Montagebetriebs,
    • Strichaufzählung
      die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht bei einer anderen zugelassenen Prüfstelle eingereicht worden ist,
    • Strichaufzählung
      technische Dokumentation,
    • Strichaufzählung
      Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).
  3. Ziffer 3
    Die zugelassene Prüfstelle hat die Technische Dokumentation zu prüfen und ihre Zweckmäßigkeit festzustellen. Sie hat zu prüfen, ob der Musteraufzug der technischen Dokumentation entspricht und hat geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
    Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und die übrigen zugelassenen Prüfstellen können eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist eine Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, ASV 1996 möglich.
  5. Ziffer 5
    Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will zu unterrichten; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in der ursprünglich vorgelegten technischen Dokumentation nicht enthalten sind. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und dem Antragsteller mitzuteilen, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.
  6. Ziffer 6
    Jede zugelassene Prüfstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zweckdienliche Informationen über die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen bzw. die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln. Jede zugelassene Prüfstelle hat darüber hinaus den übrigen zugelassenen Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln.
  7. Ziffer 7
    Die Baumusterprüfbescheinigung, die technische Dokumentation und der Schriftverkehr in bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.
  8. Ziffer 8
    Der Montagebetrieb hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087385

Alte Dokumentnummer

N5199644331L