Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 6
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zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera a
ENDABNAHME
Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 ASV 1996 im Fahrkorb eines jeden Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, ASV 1996 im Fahrkorb eines jeden Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.
Der Montagebetrieb hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
Der Montagebetrieb hat eine Kopie der Übereinstimmungserklärung und der in Punkt 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang aufzubewahren.
Die vom Montagebetrieb gewählte zugelassene Prüfstelle hat die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 6 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.Die vom Montagebetrieb gewählte zugelassene Prüfstelle hat die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in Paragraph 6, genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.
Diese Kontrollen und Prüfungen haben folgendes zu umfassen:
Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang 5 Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht.
Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen, usw.)
Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,
statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.
Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang 1, Punkt 5.
Nach diesen Prüfungen hat sich die zugelassene Prüfstelle zu vergewissern, daß keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.
Bei der zugelassenen Prüfstelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:
für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,
ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß § 8.ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Paragraph 8,
Die zugelassene Prüfstelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.
Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 3 anzubringen oder sie anbringen zu lassen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die zugelassene Prüfstelle hat die entsprechenden Seiten des in § 8 Abs. 2 ASV 1996 genannten Wartungshefts auszufüllen. Falls die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei derselben zugelassenen Stelle tun.Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 3 anzubringen oder sie anbringen zu lassen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die zugelassene Prüfstelle hat die entsprechenden Seiten des in Paragraph 8, Absatz 2, ASV 1996 genannten Wartungshefts auszufüllen. Falls die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei derselben zugelassenen Stelle tun.
Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087386
Alte Dokumentnummer
N5199644332L