Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufzüge
§ 10. (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:Paragraph 10, (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
die Endabnahme nach Anhang 6
oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.
Auf Aufzüge, die nach einem Musteraufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
die Endabnahme nach Anhang 6
oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen wurden, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 13 eingeführt worden ist - ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht - finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
die Endabnahme nach Anhang 6
oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
Der Einzelprüfung nach Anhang 10 durch eine zugelassene Prüfstelle.
Dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang 13, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht.
(2)Absatz 2,In den unter den Abs. 1 Z 1 bis Z 3 genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.In den unter den Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,In allen in Abs. 1 genannten Fällen hat der MontagebetriebIn allen in Absatz eins, genannten Fällen hat der Montagebetrieb
auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 (Muster im Anhang 3) anzubringenauf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, (Muster im Anhang 3) anzubringen
und
unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 (Muster, Anhang 2B) auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, (Muster, Anhang 2B) auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 3, zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087357
Alte Dokumentnummer
N5199644303L