Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Liste
§ 14. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.Paragraph 14, (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß den Anhängen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087361
Alte Dokumentnummer
N5199644307L