Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 15. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.Paragraph 15, (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087362
Alte Dokumentnummer
N5199644308L