Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
TEIL 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 5, (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 Abs. 1, Anhang 1) entsprechen,sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Paragraph 6, Absatz eins,, Anhang 1) entsprechen,
für sie eine technische Dokumentation (§ 7) und eine Betriebsanleitung (§ 8) erstellt wurde,für sie eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) und eine Betriebsanleitung (Paragraph 8,) erstellt wurde,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bis § 10 durchgeführt wurde,die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 10, durchgeführt wurde,
die Übereinstimmungserklärung gemäß § 11 erfolgte unddie Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 11, erfolgte und
sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bzw. § 10 eingehalten wurde.sie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 9, bzw. Paragraph 10, eingehalten wurde.
(2)Absatz 2,Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 3, zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087352
Alte Dokumentnummer
N5199644298L