Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.Paragraph 6, (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3)Absatz 3,Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087353
Alte Dokumentnummer
N5199644299L