Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Technische Dokumentation
§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.Paragraph 7, (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3)Absatz 3,Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges, einschließlich des Einsatzbereiches (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (zB eine harmonisierte Europäische Norm);
gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
Schlagworte
Konstruktionszeichnung, Konstruktionsplan, Fertigungsplan
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087354
Alte Dokumentnummer
N5199644300L