Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betriebsanleitung
§ 8. (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.Paragraph 8, (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Sie hat zumindest folgende Unterlagen zu enthalten:
eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Anhang 1, Punkt 4.4 erforderlich sind;
ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen eingetragen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087355
Alte Dokumentnummer
N5199644301L