Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Fahrtenberichtsheft
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht (Paragraph 97, StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen sind im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen. Auch Leerfahrten sind zu verzeichnen.
(3)Absatz 3,Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087417
Alte Dokumentnummer
N5199653173J