Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Anhörungsrecht
§ 9.Paragraph 9,
Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087416
Alte Dokumentnummer
N5199653172J