Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Entzug
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen.Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Absatz 2, hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Absatz eins, ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer mißbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine mißbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087415
Alte Dokumentnummer
N5199653171J