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§ 8 CEMT-VV

Fassungen
12.01.1996 bis 01.08.2016 — BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.01.199601.08.2016 BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.01.1996BGBl. Nr. 12/1996

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Text

Entzug

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Absatz 2, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Absatz eins, ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer mißbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine mißbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10007780

Dokumentnummer

NOR12087415

Alte Dokumentnummer

N5199653171J