Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Vergabe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der über die Anzahl der jedenfalls zurückzulegenden Einzelgenehmigungen gemäß § 6 Abs. 1 hinaus die meisten Einzelgenehmigungen für die im § 6 Abs. 1 angeführten Staaten zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der über die Anzahl der jedenfalls zurückzulegenden Einzelgenehmigungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, hinaus die meisten Einzelgenehmigungen für die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Staaten zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) erbringt.
(2)Absatz 2,Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind - unbeschadet der Regelung des Abs. 4 - gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. Nr. 974/1994, aufzuteilen. Bei Einzelgenehmigungen, deren Vergabe gemäß § 2 Abs. 1 KVV den Landeshauptmännern übertragen wurde, fallen die zurückgelegten Einzelgenehmigungen jenem Bundesland zu, in welchem das Unternehmen, dem die CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, seinen Sitz hat.Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind - unbeschadet der Regelung des Absatz 4, - gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994,, aufzuteilen. Bei Einzelgenehmigungen, deren Vergabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KVV den Landeshauptmännern übertragen wurde, fallen die zurückgelegten Einzelgenehmigungen jenem Bundesland zu, in welchem das Unternehmen, dem die CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, seinen Sitz hat. (4)Absatz 4,Die infolge der Neuvergabe der gemäß § 8 Abs. 2 entzogenen CEMT-Genehmigung vom neuen Inhaber der CEMT-Genehmigung gemäß § 6 zurückgelegten Einzelgenehmigungen sind auf Antrag bis zu 50% an jenen Unternehmer zu vergeben, dem die CEMT-Genehmigung entzogen wurde. Macht der Unternehmer seinen Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang geltend, so gilt für die Vergabe der verbleibenden Einzelgenehmigungen Abs. 3.Die infolge der Neuvergabe der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, entzogenen CEMT-Genehmigung vom neuen Inhaber der CEMT-Genehmigung gemäß Paragraph 6, zurückgelegten Einzelgenehmigungen sind auf Antrag bis zu 50% an jenen Unternehmer zu vergeben, dem die CEMT-Genehmigung entzogen wurde. Macht der Unternehmer seinen Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang geltend, so gilt für die Vergabe der verbleibenden Einzelgenehmigungen Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087414
Alte Dokumentnummer
N5199653170J