Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Zurücklegungsverpflichtung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bewerber um eine CEMT-Genehmigung haben für die Zuteilung dieser Genehmigung jedenfalls insgesamt 50 Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse), ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf, für nachstehende Staaten zurückzulegen:
(2)Absatz 2,Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten beliebig zu wählen.Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in Absatz eins, genannten Staaten beliebig zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087413
Alte Dokumentnummer
N5199653169J