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§ 10 CEMT-VV

Fassungen
12.01.1996 bis 01.08.2016 — BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1012.01.199601.08.2016 BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.01.1996BGBl. Nr. 12/1996

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Text

Fahrtenberichtsheft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht (Paragraph 97, StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen sind im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen. Auch Leerfahrten sind zu verzeichnen.
  3. Absatz 3,Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.

Schlagworte

Beladeort

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10007780

Dokumentnummer

NOR12087417

Alte Dokumentnummer

N5199653173J