Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Inkraftreten und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf diejenigen CEMT-Genehmigungen anzuwenden, die für das Jahr 1997 ausgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten als nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zugeteilt.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer, dem für das Jahr 1997 eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen zugeteilt wurden, oder an den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen vergeben waren, hat durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die Erfüllung der in dieser Verordnung für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 31. Jänner 1998 nachzuweisen. § 8 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Der Unternehmer, dem für das Jahr 1997 eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen zugeteilt wurden, oder an den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen vergeben waren, hat durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die Erfüllung der in dieser Verordnung für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 31, Jänner 1998 nachzuweisen. Paragraph 8, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087418
Alte Dokumentnummer
N5199653174J