Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Bewerbungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Telegraphische oder fernschriftliche Bewerbungen (Fernschreiber, Telekopie) sind zulässig.Jeder Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kann sich schriftlich beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Telegraphische oder fernschriftliche Bewerbungen (Fernschreiber, Telekopie) sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Bewerbung muß firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 - bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 - bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.die Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087412
Alte Dokumentnummer
N5199653168J