Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.Paragraph 6, (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3)Absatz 3,Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
(4)Absatz 4,Anhang 16 enthält ein Verzeichnis der Herstellercodes im Sinne des Anhangs 1 Z 2.2.1. für österreichische Bootshersteller.Anhang 16 enthält ein Verzeichnis der Herstellercodes im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, für österreichische Bootshersteller.
Dokumentnummer
NOR12090014
Alte Dokumentnummer
N5199812279O