Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 5. (1) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:Paragraph 5, (1) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Maschinenelemente und Einrichtungen,
Entwicklung des Kraftfahrzeuges,
Kraftstoffe und Schmierstoffe,
Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),
Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen, Räder und Reifen samt Aufhängung und Federung),
elektrische Anlage und elektronische Bauteile.
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind grundlegende theoretische Fragen aus den in Abs. 1 angeführten Bereichen zur Beantwortung vorzulegen.Dem Prüfling sind grundlegende theoretische Fragen aus den in Absatz eins, angeführten Bereichen zur Beantwortung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12087582
Alte Dokumentnummer
N5199653833J