Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die vor dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden, außer wenn es zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR12087603
Alte Dokumentnummer
N5199654123J