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Art. 10

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.05.199631.08.2022 BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,

Typ

Vertrag - Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 137/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die vor dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden, außer wenn es zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007797

Dokumentnummer

NOR12087603

Alte Dokumentnummer

N5199654123J