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Art. 11

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.05.199631.08.2022 BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,

Typ

Vertrag - Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 137/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach dessen Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Riga, am 17. November 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007797

Dokumentnummer

NOR12087604

Alte Dokumentnummer

N5199654124J