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Art. 2

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.05.199631.08.2022 BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,

Typ

Vertrag - Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 137/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz eins und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007797

Dokumentnummer

NOR12087595

Alte Dokumentnummer

N5199654115J