Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.05.199631.08.2022 BGBl. Nr. 137/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,

Typ

Vertrag - Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 137/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 7

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007797

Dokumentnummer

NOR12087600

Alte Dokumentnummer

N5199654120J