Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.In den sich aus den Paragraphen 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014
Dokumentnummer
NOR40025242