Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5. Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten: Paragraph 5, Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
Hersteller des Rasenmähers;
nähere Bezeichnung des Rasenmähers (Typenbezeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr);
höchster A-bewerteter Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl und bezogen auf ein Pikowatt, entsprechend dem Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm die Angabe des Schalldruckpegels in dB (A), bezogen auf 20 myPa am Bedienerplatz, entsprechend dem Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung.höchster A-bewerteter Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl und bezogen auf ein Pikowatt, entsprechend dem Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm die Angabe des Schalldruckpegels in dB (A), bezogen auf 20 myPa am Bedienerplatz, entsprechend dem Anhang römisch sechs Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12087717
Alte Dokumentnummer
N5199655612J