Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
(2)Absatz 2,Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12087788
Alte Dokumentnummer
N5199656118J