Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,
Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,
Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12087789
Alte Dokumentnummer
N5199656119J