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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 312/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 312/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 312/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,
    5. Litera e
      Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007815

Dokumentnummer

NOR12087789

Alte Dokumentnummer

N5199656119J