Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 11. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat Paragraph 11, Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,
im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12087976
Alte Dokumentnummer
N5199657751J